Rechtlicher Hintergrund #
Das BVG-Obligatorium gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die schon in der 1. Säule versichert sind und über dem BVG-Mindestlohn verdienen. Dies stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar und entspricht 3/4 der maximalen AHV-Altersrente.
Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart.
Verschiedene Personengruppen sind dem Obligatorium nicht unterstellt: Beispielsweise Selbständigerwerbende, ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind.