Warum Angestellte im Stundenlohn mehr kosten

In der Hotellerie und Gastronomie werden viele Personen teilzeitig beschäftigt, nicht selten im Stundenlohn. Häufig werden der Ferienlohn, die Feiertagsentschädigung und der 13. Monatslohn auf den Stundenlohn geschlagen und so abgegolten. Viele Vorgesetzten wissen nicht, dass der Ferienlohn im Regelfalle nicht mit Geld abgegolten werden darf. Und die meisten gehen irrigerweise davon aus, dass Stundenlohnangestellte günstiger sind als Monatslohnangestellte.

Zuerst zur Ferienentschädigung: Nach Art. 329d Abs. 2 OR darf der Ferienlohn nicht in Geld ausbezahlt werden. Diese Bestimmung ist zwingend (Art. 362 OR). Das Bundesgericht toleriert aber eine Abweichung von dieser zwingenden Norm, wenn das Anstellungsverhältnis nur kurze Zeit dauert oder sehr unregelmässig gearbeitet wird. Angestellte, welche in die übliche Mitarbeiterplanung einbezogen werden und die deshalb in einer gewissen Regelmässigkeit beschäftigt werden, sollte man den Ferienlohn nicht über den Stundenlohnzuschlag ausbezahlen. Denn man riskiert im Streitfalle, den Ferienlohn nochmals nachbezahlen zu müssen.

Überstunden im Teilpensum

Arbeitet ein Teilzeitmitarbeiter etwa 600 Stunden im Jahr, so ergibt dies etwa 12 Stunden pro Woche. Vereinbart man jetzt mit diesem Mitarbeiter ein 20 % Pensum, dann erhält der Arbeitgeber für den Lohn 8.4 Stunden pro Woche vom Mitarbeiter. Die restlichen 3 bis 4 Stunden sind dann Überstunden. Diese kann der Arbeitgeber bei Erreichen einer gewissen Zahl unregelmässig auszahlen. Während den Ferien oder bei Feiertagebezug kriegt der Mitarbeiter den Lohn im Rahmen seines 20%-Pensums. Auch der 13. Monatslohn entspricht dem üblichen Monatslohn. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auf knapp einem Drittel der Stunden, die üblicherweise gearbeitet werden, der Arbeitgeber weder Ferien, Feiertage noch 13. Monatslohn entschädigen muss.

Die Situation ist genau gleich wie bei einem Mitarbeiter, der zu 100 % arbeitet und etwa 200 Überstunden pro Jahr macht. Dieser Mitarbeiter kommt nie auf die Idee, auf den Überstunden noch Ferien- oder Feiertageentschädigung zu fordern. Und wenn der Arbeitgeber nicht regelmässig die Überstunden auszahlt, so muss nach Kommentar zum Art. 12 L-GAV nicht mal 13. Monatslohn entschädigt werden. Es gibt keine rechtlichen Überlegungen, die dagegen sprechen, den regelmässig entlöhnten Teilzeitmitarbeitenden nicht gleich zu behandeln wie die Vollzeitmitarbeitenden. Überstunden sind nämlich auch im Teilpensum möglich. Überstunden kosten so gesehen rund 20 % weniger.

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