Darf man Feiertage mit Ruhetagen verrechnen?

Im Alltag einer Unternehmung, welche eine Zeiterfassung für die Gastronomie und Hotellerie anbietet, taucht etwa die Frage auf, ob nachträglich ein Mehr an Ruhetagen zugunsten des Personals mit deren Ansprüchen auf Feiertage verrechnet werden darf? Die rechtliche Antwort ist nicht ganz so einfach. Aber es spielt eigentlich keine grosse Rolle.

Bekanntlich hat man in der Branche gestützt auf Art. 18 L-GAV deren sechs zusätzliche freie Tage unter dem Titel Feiertage zu gute. Dies deshalb, weil nicht wie in vielen andern Branchen an den effektiven Feiertagen wie Weihnachten oder Neujahr bezahlt frei genommen werden kann. Als Ersatz dafür gibt es sechs Arbeitstage, an denen bezahlt frei genommen werden kann. Werden Feiertage nicht real – also durch freie Tage – bezogen, müssen sie am Ende des Anstellungsverhältnisses ausbezahlt werden. Nun kann es vorkommen, dass ein Mitarbeiter bspw. noch drei Tage Guthaben unter dem Titel Feiertage hat, aber gleichzeitig vielleicht zehn Ruhetage mehr frei hatte, als in Art. 16 L-GAV minimal vorgeschrieben. Die Idee, dies drei Feiertage von den zehn Ruhetagen abzuziehen, liegt auf der Hand.

Feiertagebezug führt zu Soll-Zeitreduktion

Rechtlich unklar ist, ob es nachträglich möglich ist, auf der Zeiterfassung Ruhetage in Feiertage umzuwandeln. Während dies bei den Ferien sicher nicht möglich ist – Mitarbeitende müssen im Moment der freien Zeit wissen, dass sie in den Ferien sind – gibt es bei Feiertagen wenig Argumente dagegen. Allerdings unterscheiden sich Ruhetage und Feiertage dahingehend, dass in einer Woche, wo ein Feiertag bezogen wird, die Soll-Zeit reduziert wird. Der Ruhetagebezug hingegen hat keinen Einfluss auf die Soll-Zeit. Konkret: In einer Woche wird an vier Tagen etwas über 10 h pro Tag gearbeitet, so dass die Soll-Zeit von 42h/Woche erreicht wird. Die drei verbleibenden Tage sind Ruhetage. Wird in dieser Woche nun der dritte Ruhetag in einen Feiertag umgewandelt, dann reduziert sich die Soll-Zeit auf 33.6 h/Woche. Weil aber ja 42h gearbeitet wurden, entstehen dadurch 8.4 Überstunden.

Umwandlung von Ruhetagen in Feiertage ist nur bei Minusstunden interessant

Wenn der Mitarbeiter am Ende des Anstellungsverhältnisses trotz vielen Ruhetagen Überstunden auf dem Konto hat, dann wird die Umwandlung zu einem finanziellen Nullsummen Spiel: Entweder man zahlt Feiertagsentschädigung von 1/22 Monatslohn oder Überstundenentschädigung. In Franken und Rappen kommt das ziemlich auf das gleiche raus. Einzig wenn wegen des vielen Ruhetagebezuges auch Minusstunden entstanden sind, ist die Umwandlung finanziell interessant. Denn Minusstunden dürfen am Ende des Anstellungsverhältnisses nicht vom Lohn abgezogen werden. Kann ich dies reduzieren, in dem ich Ruhetage in Feiertage umwandle, spare ich die Feiertagsentschädigung. Nach der hier vertretenen Ansicht sollte dies möglich sein. Aber die Garantie, dass ein Gericht das im Streitfalle gleich sieht, kann nicht abgegeben werden. So oder so sollten Minusstunden durch entsprechende Planung immer vermieden werden, dann ist man nicht auf so nachträglichen Kniffe angewiesen.

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