Wir sind immer wieder mit dem Umstand konfrontiert, dass einzelne Nutzer von correctTime «Kompensationstage» in der Zeiterfassung eintragen wollen. Sie erwarten eine solche Funktion aus Gewohnheit oder in der Meinung, dass sie für den Überstundenabbau nötig ist. Das ist aber rechtlicher Humbug.
Der Begriff «Kompensationstag» ist in der Branche weit verbreitet, obwohl weder der L-GAV, das OR oder das Arbeitsgesetz diesen Begriff kennen. Man findet diesen jedoch bei den meisten Zeiterfassungen auf dem Markt. Über die Gründe für dessen Erfindung kann man spekulieren – eine Ursache könnte darin liegen, dass Zeiterfassungen die Soll-Arbeitszeit in Abhängigkeit der Arbeitstage und Ruhetage berechneten statt in Abhängigkeit der Kalendertage. Diese Zeiterfassungen sind sehr verbreitet, weshalb man sich an die «Kompensationstage» gewohnt hat.
Jeder Kompensationstag ist faktisch ein Ruhetag nach Art. 16 L-GAV
Arbeitsrechtlich gibt es in einem Anstellungsverhältnis nur Arbeitszeit, Ruhezeit und bezahlte Abwesenheiten. Wann Ruhezeit ein Ruhetag ist, sagt der L-GAV in Kombination mit dem Arbeitsgesetz. Die Vorgaben sind sehr genau: Ein ganzer Ruhetag ist gegeben, wenn zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn mindestens 35 Stunden freie Zeit liegen. Bei einem halben Ruhetag muss neben anderen Vorgaben die freie Zeit mindestens 17 Stunden umfassen.
Immer dann, wenn die Vorgaben erfüllt sind, wird faktisch ein Ruhetag bezogen. Ob er im System als Kompensationstag bezeichnet ist oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle. In correctTime ist es nicht nötig, Ruhetage einzutragen. Denn diese werden anhand der eingetragenen Zeiten entweder in der Planung oder in der Zeiterfassung im Hintergrund nach den rechtlichen Vorgaben automatisch berechnet.
Ein «Zuviel» an Ruhetagen ist kein Problem
In der Praxis können viele – auch Arbeitnehmende – nicht damit umgehen, wenn beim Saldo von Ruhetagen ein Minus davor steht. Denn sie meinen dann, dass man dem Betrieb noch etwas schuldet. Das ist natürlich auch Blödsinn. Denn die Mitarbeitenden schulden für ihren Lohn Arbeitszeit. Ob die 42 Stunden pro Woche in vier oder fünf Tagen gearbeitet werden, spielt überhaupt keine Rolle. Das einzige, was problematisch ist, wenn die Mitarbeitenden ihre Stunden nicht innerhalb von höchstens fünf, sondern vielleicht in sechs oder gar sieben Tagen arbeiten. Werden im Durchschnitt der Wochen nicht zwei Ruhetage pro Woche gewährt, schuldet der Betrieb eine Entschädigung von 1/22 pro nicht gehabter Ruhetag (Art. 16 L-GAV). Bei dieser Entschädigung handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für Arbeit, sondern um eine reine Strafzahlung. Werden bspw. in einer Woche an sechs Tagen insgesamt 50 Stunden gearbeitet, so schuldet der Betrieb einerseits 8 Überstunden und anderseits eine Ruhetagsentschädigung. Umgekehrt: Werden die 42 geschuldeten Stunden in vier Tagen gearbeitet, schuldet ausser dem normalen Lohne niemand etwas. Es wird einzig das gegenseitig geleistet, was nach Arbeitsvertrag geschuldet ist. Das Problem für viele ist wie ausgeführt, dass der Saldo Ruhetage ins Minus fällt. Genau genommen ist das aber gar kein Minus, sondern die Grenzen des L-GAV’s sind eingehalten. Deshalb weist correctTime in diesem Fall beim Saldo der Ruhetage ein «ok» aus.
Bei «Kompensationstagen» genau hinschauen
Nach unseren Beobachtungen rechnen Zeiterfassungssystem die Kompensationstage häufig nicht zu den Ruhetagen. Das kann sich für Arbeitgebende fatal auswirken: Mitarbeiten haben zwar eine genügende Anzahl Tage frei gehabt, aber weil ein Teil davon als Kompensationstage eingetragen sind, zeigt das System im Saldo einen Ruhetageanspruch der Mitarbeitenden. Damit wird die Erwartung geweckt, dass noch ein finanzieller Anspruch auf Ruehtagsentschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht aber nicht, weil ja auch die Kompensationstage Ruhetage im Sinne von Art. 16 L-GAV sind.