Betriebe, welche während der Pandemie im Summarverfahren Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, können Gelder nachfordern. Dies nachdem das Bundesgericht Ende letzten Jahres das Luzerner Urteil vom März 2021 bestätigte, welches die Praxis des SECO für rechtswidrig erklärte.
Der Bundesrat hat als Folge des Bundesgerichtsurteils entschieden, dass die rechtswidrige Praxis des SECO korrigiert wird und die Kurarbeitsentschädigung auf Ferien- und Feiertage nachbezahlt wird (vgl. Mitteilung des Bundesrates vom 11.03.2022). Dies allerdings nur, wenn ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Es ist für jede Periode eine detaillierte Abrechnung erforderlich. Das SECO wird dazu eine technische Lösung erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen. Sobald diese Lösung bereitsteht (voraussichtlich Ende Mai 2022), wird das SECO die betroffenen Betriebe direkt mit weiteren Hinweisen zu den erforderlichen Gesuchen informieren.
Es müssen nicht alle Betriebe ein Gesuch einreichen. Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
- Betriebe, die immer so abrechneten, wie das SECO vorgab: Deren Abrechnungen sind rechtskräftig geworden. Diese Betriebe müssen das erwähnte Gesuch einreichen, wenn es dann soweit ist.
- Betriebe, welche damals die Entschädigungen für Ferien und Feiertage geltend gemacht haben und allenfalls gegen ablehnende Verfügungen Einsprache erhoben haben, so dass das Verfahren noch hängig ist: Hier muss die zuständige Arbeitslosenkasse nun entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts abrechnen. Ein erneutes Gesuch ist nicht nötig.
Der Bundesrat kündigte allerdings auch an, dass die nun nachträglich bezahlten weiteren Kurzarbeitsgelder einen Einfluss auf die Härtefallgelder haben können. In gewissen Kantonen gibt es eine bedingte Gewinnbeteiligung. Dadurch werden Härtefallgelder zurückgefordert, wenn trotz Pandemie Gewinne ausgewiesen werden. Wie das in der Praxis umgesetzt wird, weiss derzeit wohl niemand. Glücklich sind jene, die in Kantonen tätig sind, welche die Härtefallentschädigung bedingungslos ausbezahlt haben.