Differenzen bei der Zeiterfassung

Nicht selten verstehen Mitarbeitende die Zeiterfassung des Betriebes nicht und fragen sich, was sie am besten machen. Wichtig ist: Nicht voreilig behaupten, die Vorgesetzten machen es mit Absicht falsch.

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen (Art. 73 ArGV1) und diese einmal pro Monat von den Mitarbeitenden unterzeichnen zu lassen (Art. 21 Abs. 2 L-GAV). Wenn ein Betrieb dieser Verpflichtung nicht nachkommt, dann ist für die Mitarbeitenden zentral, die Arbeitszeiten selber aufzuzeichnen. Kommt es dann zur Auseinandersetzung, hat der Betrieb schlechte Karten. Im Regelfalle wird dann auf das abgestützt, was der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aufgeschrieben hat. Zumindest solange die Aufzeichnungen glaubwürdig sind.

Nichts Falsches unterzeichnen

Einige perfide Arbeitgebenden nehmen den Arbeitsplan oder sie erstellen sonst eine Phantasie-Aufstellung der Arbeitszeiten und wollen, dass diese Blätter unterzeichnet werden. In solchen Fällen weiss man: Der Betrieb will sich nicht an die Regeln halten. Sicher ist: Man darf keine falschen Zeiterfassungen unterzeichnen, sonst hat man dann im Streitfall massiv schlechtere Karten. Deshalb muss man den allfälligen Druck einfach aushalten und die Unterschrift verweigern.

Betriebe können manchmal nichts dafür

Die meisten Betriebe haben die Absicht, alles richtig zu machen. Deshalb haben sei ein System im Einsatz, für das sie öfters noch viel Geld bezahlen. In solchen Fällen ist meist nicht das Problem, dass die eingetragenen Zeiten nicht stimmen, sondern dass die Berechnungen falsch sind. Mit einer Unterschrift unter ein Monatsblatt, auf dem die Zeiten zwar richtig eingetragen sind, aber bspw. die Überstunden falsch ausgewiesen werden, versetzen sich die Arbeitnehmenden nicht in den Nachteil. Die Unterschrift bestätigt nicht die Richtigkeit der Berechnungen, sondern die Richtigkeit der Zeiten.

Nach Art. 21 Abs. 3 L-GAV muss der Arbeitgeber nämlich jederzeit Auskunft geben können darüber, wie der Saldo bei Überstunden, Ferien-, Feier- und Ruhetage ist. Deshalb muss die Soll-Zeit und der Ruhetageanspruch berechnet werden, damit man im Vergleich zur effektiven gearbeiteten Zeit die Über- oder Minusstunden sowie den Ruhetagesaldo ausweisen kann. Und dabei kann es zu Fehlern kommen, weil der Kommentar zum Art. 15 und 16 L-GAV meines Erachtens rechtlich falsche Ausführungen macht.

Nicht wegen Kleinigkeiten einen Aufstand machen

In solchen Konstellationen hilft die Aufzeichnung mit correctTime enorm, weil die Berechnungsweise sehr transparent aufgezeigt ist und zahlreiche Hinweise und Begründungen gemacht werden. Zeigt man den Vorgesetzten die Berechnungen von correctTime, muss man nicht anklagen, sondern kann einfach fragen, weshalb das eine System so und das andere anders rechnet. Entweder steigt der Betrieb auf die Argumente ein, oder aber man wartet ab. Verhält sich der Betrieb nämlich fair, so muss man ja nicht wegen einigen Abweichungen bei der Berechnungen einen grossen Aufstand machen. Zeigen sich aber grosse Differenzen und bleibt der Betrieb stur, dann ist man gut beraten, wenn man frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

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