Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer muss pro Woche eine bestimmte Anzahl Stunden arbeiten. Wie viele das sind, ist im Arbeitsvertrag oder im L-GAV festgelegt. Es ist möglich, diese Schwelle zu überschreiten, je nach Höhe spricht man von Überstunden oder Überzeit. In der Praxis werden diesen Begriffe häufig synonym verwendet. Das ist aber falsch.
Der Begriff „Überstunden“ stammt aus dem OR und meint die Zeit, welche man über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Der Begriff „Überzeit“ stammt aus dem Arbeitsgesetz und meint das Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (im Gastgewerbe 50 h).
Überstunden müssen nicht teuer werden
Arbeitgebende können nach L-GAV wählen, die Überstunden zu kompensieren oder auszuzahlen. Wird eine korrekte Arbeitszeiterfassung gemacht, der Saldo den Mitarbeitenden monatlich schriftlich kommuniziert und erfolgt die Auszahlung spätestens mit der letzten Lohnzahlung, dann sind Überstunden während der Anstellung gemäss Art. 15 Ziff. 5 und 6 L-GAV zum normalen Stundenlohn auszubezahlen. Anderenfalls ist ein Zuschlag von 25 % geschuldet. Macht man alles richtig, so spielt es für die Arbeitgeberseite keine Rolle, ob diese effektiv kompensiert oder ausbezahlt werden. In beiden Fällen kosten die Überstunden also gleich viel. Werden die Überstunden immer wieder ausbezahlt, haben die Mitarbeitenden einen höheren Lohn, was sie meistens schätzen.
Überstunden sind nur «gratis», wenn der Lohn genug hoch ist
Unter zwei Bedingungen ist es möglich, keinen Lohn für Überstunden zu bezahlen: Der vereinbarte monatliche Bruttolohn (ohne 13. Monatslohn) beträgt mindestens CHF 6‘750.– und es besteht eine schriftliche Vereinbarung, dass keine Überstundenentschädigung bezahlt wird (Art. 15 Ziff. 7 L-GAV).
Die weit verbreitete Meinung, dass Kaderangestellte keinen Überstundenlohn zu gut haben, stimmt übrigens nicht. Nur höher leitende Angestellte nach Art. 3 Bst. d ArG i.V.m. Art. 9 ArG V1 wie Direktionsmitglieder unterstehen nicht dem Arbeitsgesetz und damit nicht dem L-GAV.
Für Kompensation der Überzeit braucht es das Einverständnis der Mitarbeitenden
Überzeit kann im Unterschied zu den den Überstunden nur kompensiert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (Art. 13 Abs. 2 ArG). Dann dürfen Mitarbeitende einfach im Durchschnitt nicht mehr als 50 h pro Woche arbeiten. Wenn Mitarbeitende Überzeit leisten und diese nicht kompensiert wird, so ist zwingend ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet (Art. 13 Abs. 1 ArG), und das auch dann, wenn Mitarbeitende CHF 6’750.– oder mehr pro Monat verdienen.
Was es zu bedenken gilt:
Da der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin beweisen muss, dass die Überzeitkompensation vereinbart ist, muss dies direkt im Vertrag geregelt werden. Fehlt es an dieser Kompensationsvereinbarung, dann riskieren Arbeitgebende, in jeder Woche, in der mehr als 50 h gearbeitet wurde, diese bezahlen zu müssen. Gemäss Rechtsprechung ist dann nicht nur der Zuschlag von 25% geschuldet, sondern auch der Basislohn. Damit werden Überzeitstunden enorm teuer. Diesen Überzeitlohn haben auch Mitarbeitende mit einem Lohn von über CHF 6’750 pro Monat zugute, zumindest solange sie dem L-GAV und damit auch dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.