Derzeit hängen viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Luft: Das Luzerner Kantonsgericht hat in einem wegweisenden Urteil die Praxis der Arbeitslosenkasse für rechtswidrig erklärt, wonach während des Ferien- und Feiertagebezuges kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) besteht.
Nachtrag vom 10. Dezember 2021: Inzwischen hat das Bundesgericht entschieden. Hier finden Sie den entsprechenden Beitrag.
Weil die Luzerner Arbeitslosenkasse (WAS) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat, ist weiterhin unsicher, wie die KAE berechnet wird. Für die Arbeitgeber geht es etwa um 12 bis 14 % der Lohnsumme, also um sehr viel Geld. Denn entweder haben die Mitarbeiter nach Ende der Kurzarbeit noch Anspruch auf Ferien und Feiertage oder die Mitarbeiter beziehen während der Kurzarbeit Ferien oder Feiertage und der Arbeitgeber erhält während dieser Zeit keine KAE.
Weil jeden Monat die KAE neu abgerechnet wird, müssen die Arbeitgeber immer wieder ein Formular ausfüllen, das die Geltendmachung von Ferien- und Feiertageentschädigung aber nicht vorsieht. Also muss zusätzlich mit Beiblättern gearbeitet werden (siehe auch unter www.anwaltspraxis.ch). Sollte es nämlich so sein, dass das Bundesgericht die Beschwerde abweist – die Erfolgsquote am Bundesgericht liegt generell unter 20 % – erhalten nur diejenigen Arbeitgeber sicher die höhere KAE, welche sie auch geltend gemacht haben. Wer nichts unternimmt, hat den Anspruch verloren und ist auf die Gnade der Behörde angewiesen, dass sie ein allfällig gestelltes Wiedererwägungsgesuch gutheissen. Und das ist höchst unwahrscheinlich.
Bundesrat hätte es im Griff gehabt
Der zuständige Bundesrat Parmelin nimmt die andauernde Rechtsunsicherheit und die damit verbundene Bürokratie weiterhin in Kauf. Er hat gegenüber den Verbänden verlauten lassen, dass es zur Rechtsordnung gehöre, dass das höchste Gericht solche Fragen entscheide. Dabei liegt die Ursache, dass es überhaupt ein Gerichtsentscheid braucht, darin, dass die vom Bundesrat erlassene Notverordnung unklar formuliert ist und nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Interpretation des SECO und damit der kantonalen Arbeitslosenkassen dient.
Die fragliche Notverordnung ist seit dem ersten Inkrafttreten schon x-Mal geändert worden. Man hätte ohne weiteres für Klarheit sorgen können. Sinn und Zweck der KAE ist es ja, dass Mitarbeitende nicht entlassen werden müssen. Berechnet man den Anspruch auf Ferien und Feiertage nicht in die Entschädigung hinein, bestraft man jene Arbeitgeber, die die Mitarbeitenden nicht entlassen. Es bräuchte nur den politischen Willen, diese «Bestrafung» aufzuheben und in der Verordnung klarzustellen, dass im Summarverfahren die KAE gleich abzurechnen ist wie im ordentlichen Verfahren.
Wieso Ferienanspruch während KAE?
Unabhängig von der Frage, wie die KAE berechnet wird, ist eigentlich unverständlich, dass die Mitarbeitenden während der Kurzarbeitszeit einen Ferienanspruch haben. Denn eigentlich kommt kein durchschnittlich getakteter Mensch auf die Idee, dass er nach einem Jahr gänzliche Kurzarbeit noch fünf Wochen in die Ferien gehen will. Das OR sieht in Art. 329b vor, dass bei Krankheit oder Unfall der Ferienanspruch gekürzt wird. Es ist unverständlich und irgendwie überraschend, dass niemand auf die Idee kam, diese Regelung auch für die Zeit der Kurzarbeit zu übernehmen. Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb man im Falle von Krankheit nach ein bis zwei Monaten die Ferien gekürzt erhält, aber bei Kurzarbeit von mehreren Monaten gerade nicht.