Warum Pause nicht gleich Pause ist …

Den Kopf während einem Arbeitstag durchlüften, das braucht jeder. Regelmässige Pausen sind wichtig für die Gesundheit und den Erhalt der Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber hat im Arbeitsgesetz und der dazu gehörenden Verordnung genaue Regeln aufgestellt, ab wann Mitarbeiten bei einer gewissen täglichen Arbeitszeit ein Anrecht auf wieviele Pausen haben. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Pausenregelung verantwortlich.

Die Vorgaben von Art. 15 ArG sind:
– 15 Minuten Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden
– 30 Minuten Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden
– 60 Minuten Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Aufgeteilt werden dürfen Pausen von mehr als 30 min (Art. 18 Verordnung 1 zum ArG). Sie sollen zudem in der Mitte der Arbeitszeit liegen.

Bezahlte Pausen

Da Pausen nicht als Arbeitszeit zählen müssen sie als Konsequenz auch nicht bezahlt werden. Kann der Arbeitsplatz allerdings während der Pause nicht verlassen werden, zählt die Pause zur Arbeitszeit. Immerhin soll die Arbeitspause der Erholung und Verpflegung während des Arbeitstages dienen. Muss der Servicemitarbeiter also beispielsweise während der Pause das Telefon besetzen, gilt dies zwar als Pause, aber auch als Arbeitszeit. In dem Fall ist die Pause tatsächlich eine bezahlte Pause. Rauchpausen gelten ebenfalls als Arbeitsunterbrüche. Raucherinnen und Raucher haben keinen Anspruch auf regelmässige Zigarettenpausen.

Sondervorschriften

Für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Sondervorschriften: So ist beispielsweise Mitarbeitern mit Familienpflichten auf Verlangen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden und Schwangeren bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ab dem vierten Monat der Schwangerschaft nach jeder zweiten Stunde mindestens eine zusätzliche Pause von zehn Minuten zu gewähren. Bei stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes werden dafür die in Art. 60 ArGV1 bestimmte Zeiten als bezahlte Arbeitszeit angerechnet.

Pausen genau erfassen

Der Arbeitgeber ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit und die Aufbewahrung der dazu notwendigen Unterlagen verantwortlich. Namentlich müssen nach Art. 73 ArGV1 Dauer, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein. Da Pausen unter einer halben Stunde folglich nicht aufgezeichnet werden müssen und Pausen von mehr als 30 Minuten aufgeteilt werden können, kann es also vorkommen, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden lediglich 30 Minuten erfasst wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf eine Stunde Pause hat. Lediglich die Aufzeichnungspflicht der weiteren halben Stunde entfällt.

Es ist daher auch nicht erlaubt, dass der Mitarbeiter bspw. durcharbeitet und anstelle des Pausenbezugs früher nach Hause geht. Neben dem Grundsatz, dass die Pausen in der Mitte der Arbeitszeit liegen sollten, ist das gesetzlich vorgeschriebene Pausenminimum zwingend einzuhalten. Ebenso ist es nicht korrekt, wenn einfach immer eine Stunde Mittagspause im Zeiterfassungssystem hinterlegt und von der Arbeitszeit abgezogen wird.

Gleichwohl gibt es keinen Grund der Sorge, wenn die Pausenregelungen mal nicht eingehalten werden konnten. Das Arbeitsgesetz schreibt lediglich eine Aufzeichnungspflicht vor. Missachtet man die Pausenvorschriften, gibt es im seltenen Falle der Kontrolle vorerst nur eine Verwarnung an die Adresse des Arbeitgebers.

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