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Bundesgerichtsurteil zur Kurzarbeitsentschädigung

  • Dezember 12, 2021
  • Martin Schwegler

Die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung ist in der von Kurzarbeit betroffenen Branchen ein viel diskutiertes Thema. Das Kantonsgericht Luzern hat im Februar dieses Jahres klargestellt, dass auch auf Ferien- und Feiertageansprüche Kurzarbeitsentschädigung zu entrichten ist (Urteil vom 26.2.2021). Die dagegen erhobene Beschwerde des WAS Luzern (Arbeitslosenkasse) hat das Bundesgericht nun im Urteil vom 17. November 2021 abgewiesen.

Nachtrag vom 11. März 2022: Inzwischen hat der Bundesrat entschieden.

Das Urteil wurde am 9. Dezember 2021 zugestellt, seither herrscht Klarheit in der Frage, wie die Kurzarbeitsentschädigung zu berechnen ist. Unklar ist aber, wieweit rückwirkend die KAE neu berechnet wird.

Das SECO hat in Kenntnis des Luzerner Urteils noch bis vor kurzem gebeten, dass man Ferien- und Feiertagsansprüche beim Abrechnen nicht geltend machen solle (siehe auch hier). Eigentlich sollte angesichts dieser früheren Kommunikation klar sein, dass rückwirkend alle Betriebe, welche KAE geltend gemacht haben, nun zu Unrecht nicht einberechneten Ferien- und Feiertageansprüche erhalten. Aber das SECO will zuerst den Entscheid des Bundesgerichts analysieren … (siehe hier). Bei aller Freude ob des klaren Urteils des Bundesgerichts: Ärgerlich ist, dass weiterhin unklar ist, wer nun alles vom Bundesgerichtsurteil profitieren kann. Auf der sicheren Seite sind nur jene Betriebe, welche sich gerade nicht an das SECO gehalten haben und welche die Ferien- und Feiertageansprüche der Mitarbeitenden mit abgerechnet und wo nötig Einsprache erhoben haben. Alle anderen Betriebe hängen nun in der Luft.

 

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