Wer arbeitet, muss Pausen machen. Es handelte sich dabei um eine gesetzliche Pflicht. Im Arbeitsalltag gibt es wenig Diskussionen über die Pausenthematik. Rechtlich stellen sich aber doch einige Fragen. In der Sendung Espresso des Schweizer Radios wurde auf eine Hörerfrage hin die Themaktik vor rund einer Woche aufgegriffen (Link hier).
Die Vorschriften über die Pausen finden sich in den Artikeln 15 des Arbeitsgesetzes und 18 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Die Länge der vorgeschriebenen Pausen hängt von der Dauer des Arbeitseinsatzes ab. Eine Einsatz über 5.5 Stunden berechtigt zu einer Pause von 15 Minuten, einer über 7 Stunden zu einer halben Stunde und einer über 9 Stunden und mehr zu einer Pause von einer Stunde. Eine stündige Pause darf auf zwei halbstündige Pausen aufgeteilt werden. Die Pausen müssen in der Mitte des Einsatzes liegen.
Bezahlte und unbezahlte Pausen
Grundsätzlich gilt die Pause nicht als Arbeitszeit, ausser man muss sich zur Verfügung des Arbeitgebers halten (Art. 15 Abs. 2 ArG). Der L-GAV thematisiert insbesondere die Essenszeit, welche nach Art. 15 Ziff. 2 L-GAV mindestens eine halbe Stunden umfassen muss. Auch da steht ausdrücklich, dass wenn man sich in der Essenszeit zur Verfügung halten muss, diese als Arbeitszeit gilt. Faktisch bedeutet dies, dass zwar eine Pause nach den Vorschriften des Arbeitgsgesetzes gemacht wird, aber diese Pause bezahlt ist.
Die schwierigere Frage ist jene, was «zur Verfügung halten» meint. Rezeptionisten nehmen nicht selten das Telefon des Hauses mit an den Essenstisch. Oder das Servicepersonal unterbricht das Mittagessen, wenn ein Gast ins Restaurant kommt. Entscheidend ist die Weisung bzw. stillschweigende Erwartung des Betriebes: Wird verlangt, dass das Telefon während der Pause nötigenfalls abgenommen wird und die Pause abgebrochen wird, wenn Gäste kommen, dann dürften Juristinnen und Juristen einhellig der Ansicht sein, dass man sich zur Verfügung halten musste und damit die Pause als Arbeitszeit zu zahlen ist.
Pausenbezug muss arbeitgeberseitig bewiesen werden
Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. e ArGV1 müssen Pausen von einer halben Stunde und mehr sowohl nach ihrer Lage wie auch nach ihrer Dauer aufgezeichnet werden. Es reicht damit nicht, wenn man am Mittag oder Abend je einfach eine halbe Stunde von der Arbeitszeit abzieht. Sondern man muss den Pausenbeginn und das Pausenende exakt aufzeichnen. Ist ein Aufzeichnungsgerät (Badge / Fingerprintterminal) im Einsatz, so müssen die Mitarbeitenden bei beabsichtigten Pausen von einer halben Stunde und mehr erzogen werden, dass sie ein- und ausstempeln. So mühsam es ist: geht die Aufzeichnung vergessen, muss sie nachträglich so exakt wie möglich rekonstruiert werden.
Nimmt es ein Betrieb mit der Aufzeichnung der Pausen nicht so genau, so hat er ein gröberes Beweisrisiko im Falle eines Streites. Vor Jahren vertrat ich ein Betrieb, der seine Servicemitarbeitenden jeweilen sehr unregelmässig essen liess, nämlich dann, wenn keine Gäste da waren. Statt die Pausenzeiten genau aufzuzeichnen, wurde diese einfach abgezogen. Das zuständige Gericht gab der Mitarbeitenden recht, als sie die nachträglichen Überstunden einklagte und argumentierte, sie hätte die Pausen nicht oder unregelmässig beziehen können und hätte sich deshalb zur Verfügung halten müssen. Hätte der Betrieb eine genaue Aufzeichnung gehabt, hätte es anders ausgesehen.
Rauchpausen und WC-Pausen: Bezahlt oder nicht?
Im eingangs erwähnten Beitrag der Radiosendung Espresso wurde thematisiert, ob die Arbeitgeberin verlangen kann, dass für den Gang auf das WC oder die Rauchpause ausgestempelt wird. Dem ist in der Tat so. Das Aufsuchen der Toilette während der Arbeitszeit darf der Arbeitgeber zwar nicht verbieten, aber die entsprechende Zeit muss er nicht bezahlen. Das Rauchen in der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber sogar verbieten. In den Pausen darf die Mitarbeiterin jedoch machen, was sie will.
Vereinzelt kommen Vorgesetzte auf die Idee, mit den rauchenden Mitarbeitenden zu vereinbaren, dass pro Tag bspw. eine Viertelstunde für die diversen Rauchpausen von der Arbeitszeit abgezogen wird. Eine solche Vereinbarung dürfte rechtlich unproblematisch sein und könnte beiden Interessen gerecht werden.