Kurzarbeitsentschädigung auf Ferien: Endlich geht es voran

Die Kurzarbeitsentschädigung war schon mehrmals Thema unserer Blogbeiträge (siehe bspw. hier). Inzwischen hat das Bundesparlament einen Kredit von sage und schreibe 2.1 Milliarden Franken bewilligt, um die nach Bundesgericht rechtswidrig vorenthaltenen Kurzarbeitsentschädigungen auf Ferien- und Feiertageentschädigung nachzuzahlen. Ab dem 7. Juli können die entsprechenden Gesuche eingereicht werden (siehe Medienmitteilung des Seco vom 20. Juni 2022).

Was lange währt, wird endlich gut: Durchaus zu meinem persönlichen Erstaunen will der Bund allen Betrieben, welche Kurzarbeitsgelder erhalten haben, nachträglich den bisher rechtswidrig verweigerten Anteil auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen nachzahlen. Dazu hat der Bundesrat einen Nachtragskredit von 2.1 Milliarden Franken beim Parlament beantragt. Für Juristen wenig überraschend gab es insbesondere im Ständerat gewichtige Stimmen, welche den Nachtragskredit nicht in dieser Höhe genehmigen wollten. Diese Stimmen vertraten die Auffassung, dass nur jene Betriebe Anrecht auf die Auszahlung der Kurzarbeitsgelder auf Ferien und Feiertage haben sollen, welche diese im Abrechnungsverfahren auch geltend gemacht haben und nötigenfalls Beschwerde führten.

Bund löst Versprechen des Seco ein

Für einmal obsiegte nicht die rechtliche Sichtweise, sondern die politische. Denn wie der Luzerner Gastronom Samuel Vörös gegenüber der online-Plattform Zentral Plus erinnerte (Beitrag vom 20. Juni 2022), hat das Seco nach dem inzwischen vom Bundesgericht bestätigten Urteil des Kantonsgerichtes Luzern dazu aufgefordert, keine gerichtliche Verfahren anzustrengen. Faktisch wurde zugesichert, dass im Fall der Fälle alle Betriebe, die Kurzarbeitsentschädigungen erhalten haben, nachträglich auch den Anteil auf Ferien- und Feiertage erhalten. Daran hält sich nun der Bund, auch wenn es sehr viel Geld kostet.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bleibt

Die im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung verankerte Kurzarbeitsentschädigung wird wohl auch in Zukunft eine Rolle spielen. Denn als Folge der Pandemie gab es nicht nur behördliche Schliessungen von Betrieben, sondern auch Lieferengpässe. Diese führten dazu, dass Mitarbeiter zu Hause gelassen werden mussten, weil sie wegen fehlendem Material nicht arbeiten konnten. Man braucht kein Hellseher zu sein, um zu wissen, dass dies angesichts der derzeit turbulenten Zeiten wieder vorkommen wird. Es braucht dazu keinen Lockdown. Entsprechend wird das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung weiterhin von Bedeutung sein. Es würde Sinn machen, vorzusorgen. Und dazu gehört, dass insbesondere die Frage der Ferienansprüche der Mitarbeitenden im Falle von Kurzarbeit gleich geregelt ist, wie wenn Mitarbeitende wegen Krankheit am Arbeitsplatz fehlen. Gemäss Art. 329b OR werden im Falle von längerer Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall die Ferienansprüche gekürzt. Es ist nicht einzusehen, weshalb im Falle von Kurzarbeit nicht auch der Ferienanspruch gekürzt wird. Aber dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage, welche das Parlament zu schaffen hat. Die Arbeitgeberverbände tun gut daran, endlich zu agieren.

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