Seit kurzem können Betriebe, welche infolge der Covid-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben, den damals zu Unrecht nicht erhaltenen Ferien- und Feiertagsanteil nachfordern. Sehr problematisch ist dabei, dass das SECO in seiner Wegleitung unseres Erachtens nach rechtlich klar falsche Aussagen macht.
Die Luzerner Zeitung hat es in der gestrigen Ausgabe thematisiert: Der administrative Aufwand zum Erhalt der Nachzahlungen ist enorm hoch (siehe Watson und LZ). Da der Bund den meisten Betrieben die Entschädigungen freiwillig nachbezahlt, darf er die Regeln bestimmen. Rechtlich hätten nämlich jene Betrieben welche damals keine Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Abrechnung der Kurzarbeit geltend gemacht haben und/oder sich auch nicht mit Einsprachen oder Beschwerden gewehrt haben, keinen Anspruch. Entsprechend war die Diskussion im Parlament auch umstritten (siehe SRF-Beitrag). Keiner dieser Betriebe würde die Nachzahlung erhalten, wenn das SECO und der Bundesrat sich nicht an seine Versprechungen gebunden gefühlt hätten und das Parlament ihnen nicht gefolgt wäre. Hintergrund war, dass der Bund die Betriebe nach dem Entscheid des Luzerner Kantonsgerichtes, aber vor dem definitiven Entscheid des Bundesgerichtes aufforderte, auf Einsprachen zu verzichten.
Betriebe, welche Einsprache machten, haben Anspruch auf ein korrektes Verfahren
Wenn der Bund nachträglich Gelder ausschüttet, obwohl er nicht zwingend müsste, dann darf er auch die Hürden definieren, die zu nehmen sind, um an die Gelder ran zu kommen. Gänzlich falsch liegt aber das SECO, wenn es jenen Betriebe, welche damals Einsprache oder gar Beschwerde erhoben haben, ihren Anspruch absprechen will, sollten sie nicht bis zum 31. Oktober ein erneutes Gesuch einreichen. Nachfolgende Ausführungen auf arbeit.swiss.ch oder im Schreiben an die Betriebe ist rechtlich unhaltbar:
Wenn ein verwaltungsrechtliches Verfahren läuft, muss auch in diesem konkreten Verfahren der Anspruch auf Nachzahlung der KAE abgewickelt werden. Eine einmal erhobene Einsprache muss von der Behörde, bei der Einsprache erhoben wurde, erledigt werden. Zuständig ist die entsprechende Arbeitslosenkasse, über die die Kurzarbeitsgelder abgerechnet wurden. Ein solches Verfahren wird nicht einfach erledigt, wenn man nicht nochmals ein neues Gesuch stellt. Wer behauptet, dem sei nicht so, soll bitte die Rechtsgrundlage nennen, die das Vorgehen des SECO legitimiert.
Härtefallgelder nur in absoluten Ausnahmefällen tangiert
Die Kommunikationsverantwortlichen des SECO lassen irgendwie durchblicken, dass wegen der Nachzahlung der KAE deswegen Härtefallgelder zurückbezahlt werden müssen. Das ist solange Quatsch, wie im Jahre 2022 keine Härtefallgelder bezogen wurden. Denn die Nachzahlung konnte gar nicht in die Jahresrechnung 2020 oder 2021 einfliessen, weil die Option ja erst 2022 geschaffen wurde. Bis dato habe ich noch keine gesetzliche Grundlage gesehen, wonach bei der Berechnung bedingten Gewinnbeteiligung für Härtefallgelder aus dem Jahre 2020 und 2021 allfällige Gewinne im Jahr 2022 einfliessen sollen.