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Lohnausfall in Zeiten von Corona

  • Dezember 28, 2021
  • Martin Schwegler

Corona bringt es mit sich, dass Mitarbeitende in Quarantäne oder Isolation müssen. Solange sie selber krank sind, ist der Fall klar: Sie haben Lohnfortzahlungsanspruch. Komplex wird es, wenn Betroffene sich angesteckt haben, aber eigentlich gesund sind oder wegen Kontakten zu Infizierten in Quarantäne müssen.

Bekanntlich müssen Arbeitgeber in der Gastronomie und Hotellerie für Mitarbeitende eine Taggeldversicherung abschliessen, welche die Lohnkosten im Falle einer Erkrankung übernimmt (Art. 23 L-GAV). Diese übernimmt die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Falle von unverschuldeter Abwesenheit wegen Krankheit Lohnfortzahlung zu leisten (Art. 324a OR). In der Anfangsphase der Erkrankung wird im Regelfall der Arbeitgeber 88% des Lohnes zahlen müssen, weil zwecks tieferen Prämien mit der Versicherung eine Aufschubszeit vereinbart wurde.

Auch an Corona Erkrankte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wobei es keine Rolle spielt, ob geimpft oder ungeimpft. Derzeit gibt es noch keine Rechtsgelehrten die behaupten, eine Corona-Erkrankung sei selbstverschuldet, wenn man sich vorgängig nicht hat impfen lassen. Jemand, der sich bspw. in der Kälte nicht genügend warm anzieht, gilt auch nicht als selbstverschuldet krank.

Schwieriger wird die Konstellation, wenn keine Erkrankung vorliegt, aber die betroffenen Person in Isolation oder Quarantäne muss. Die Isolation ist dann Pflicht, wenn man mit dem Virus infiziert wird, egal ob man Symptome hat. Quarantäne wird behördlich oder ärztlich verfügt, wenn man in Kontakt mit infizierten Personen war und man nicht vollständig geimpft ist.

Kein Taggeldanspruch bei Einreisequarantäne

Im Falle der Quarantäne besteht gestützt auf Art. 2 Abs. 1bis Bst. a Ziff. 2 Covid-19-V Erwerbsausfall Anspruch auf Taggelder, welche 80% des Verdienstes decken, bei einem Maximum von CHF 196 pro Tag (Art. 5 Abs. 1 und 5 Covid-19-V Erwerbsausfall). Es werden 5 Taggelder pro Quarantänefall ausbezahlt (Art. 3 Covid-19-V Erwerbsausfall). Die Entschädigung muss bei der Ausgleichskasse beantragt werden. Wenn der Arbeitgeber den Lohn trotz Quarantäne weiter zahlt, hat dieser Anspruch auf die Auszahlung der Taggelder. Solange aufgrund der Covid-Gesetzgebung ein Anspruch auf Taggelder besteht, muss die sich allenfalls stellende Frage, wieweit der ungeimpfte Mitarbeitende für die Quarantäne verantwortlich ist und deshalb selbstverschuldet einen Lohnausfall erleidet, nicht beantwortet werden.

Einzig bei Einreisequarantäne besteht kein Taggeldanspruch (Art. 2 Abs. 2bis Covid-19-V Erwerbsausfall). Der ins Ausland reisende Mitarbeiter hat folglich bei Nichterscheinen zur Arbeit keinen Lohnanspruch. Denn die Einreisequarantäne ist wohl kein Fall von Art. 324a OR, weil der Abwesenheitsgrund nicht in der Person des Mitarbeiters liegt. Ganz sicher ist das jedoch nicht, es finden sich vielleicht auch Juristen, die anderer Meinung sind.

Isolation ist ein Fall von Art. 324a OR

Ebenfalls kein Anspruch auf Taggelder auf Basis der Covid-19-Verordnung Erwerbsaufsall hat, wer sich in Isolation begeben muss, weil er sich ansteckte. Hier gibt es auch zwei Fälle zu unterscheiden: Mit Krankheitssymptomen muss der Arbeitgeber in der Aufschubszeit 88% des Lohnes zahlen (ausser die Krankentaggeldversicherung zahlt vom ersten Tag weg). Ohne eigentliche Erkrankung muss der Arbeitgeber während der Isolation den vollen Lohn, also 100% finanzieren. Im Unterschied zur Einreisequarantäne ist die Isolation nämlich ein Fall von Art. 324a OR. Und weil für diesen Fall keine Versicherung besteht, ist der volle Lohn geschuldet.

Weitere Informationen zur Thematik finden sich auf der Homepage von Schwegler & Partner Rechtsanwälte und Notare AG.

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