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Saisonbetrieb – oder etwa doch nicht?

  • Oktober 7, 2021
  • Michael Müller

In der Gastronomie ist es Tradition, dass in Saisonbetrieben die Mitarbeitenden mehr Stunden pro Woche arbeiten als in Normalbetrieben. Aktuell sieht der L-GAV vor, dass in Saisonbetrieben die Wochenarbeitszeit bei 43.5 Stunden statt wie üblich bei 42 Stunden liegt. Die Arbeitgeber profitieren somit vom sogenannten „Saisonprivileg“, und zwar nicht nur die klassischen Saisonbetriebe, welche im Frühjahr und Herbst einige Woche den Betrieb geschlossen haben, sondern auch Ganzjahresbetriebe. Allerdings braucht es dann eine Bewilligung der Kontrollstelle.

Kürzlich hatte ich mit einem Betrieb zu tun, der im Sommer während vier Wochen Ferien macht und geschlossen ist. Der Geschäftsführer ging deshalb davon aus, dass sein Betrieb ein Saisonbetrieb ist. Wir wurden stutzig und fragten uns, wie lange denn ein Betrieb geschlossen sein muss, um als Saisonbetrieb zu gelten. Weil sich im L-GAV und im dazu gehörenden Kommentar die Antwort nicht finden liess, erkundigte ich mich bei der Kontrollstelle und erfuhr, dass diese eine Schliessungszeit von mindestens 6 Wochen hintereinander als Auflage macht. Damit ist klar, dass der erwähnte Betrieb irrtümlich davon ausgeht, ein Saisonbetrieb zu sein. Im Falle einer L-GAV-Kontrolle riskiert dieser folglich, dass den betroffenen Mitarbeitenden pro Woche 1.5 Stunden nachbezahlt werden müssen.

Bewilligung Kontrollstelle erhältlich machen

Da auch Ganzjahresbetriebe vom Saisonprivileg profitieren können, besteht für den Betrieb noch diese Option. Dazu muss er allerdings seine Umsatzzahlen offen legen und bei der Kontrollstelle um eine Bewilligung ersuchen. Wenn die Umsätze in der Hochsaisonzeit von mindestens 3 Monaten um 35 % höher sind als in den übrigen Monaten, dann wird die Bewilligung erteilt (Details siehe Anhang zum Art. 15 L-GAV). Allerdings ist diese nur für zwei Jahre gültig. Danach muss sich der Betrieb wieder um die Erneuerung der Bewilligung kümmern.

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