Lassen Arbeitgeber*innen Ihre Mitarbeiter*innen weniger als vereinbart arbeiten, dann droht im Lichte von Art. 324 OR ein Problem, weil trotzdem der volle Lohn geschuldet ist und allenfalls die Minusstunden nicht mit späteren Überstunden «kompensiert» werden können.
Planung ist Alles
In der Gastrobranche ist gemäss Art. 15 Ziff. 1 L-GAV die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, bzw. 43.5 Stunden oder 45 Stunden im Durschnitt einzuhalten. Deshalb ist es kein Problem, Mitarbeiter*innen auch mal bloss mit 35 Stunden Arbeit pro Woche einzuplanen.
Solange Minussunden geplant sind, können diese später durch Mehrstunden bzw. Überstunden «aufgeholt» werden. Bestehen aber am Schluss des Anstellungsverhältnisses Minusstunden, so darf weder ein Lohnabzug gemacht werden noch mit allfälligen Ferien- oder Feiertagen verrechnet werden.
Ziemlich unbekannt ist in der Branche folgender Umstand: Entstehen die Minusstunden, weil Mitarbeiter*innen kurzfristig weniger als geplant arbeiten, so müssen diese gestützt auf Art. 324 OR nicht nachgearbeitet werden.
Die Minusstunden sind rechnerisch so zu behandeln, wie wenn sie gearbeitet worden wären.
Bei Aushilfen bedeutet dies, dass wenn der Einsatz kurzfristig abgesagt wird, trotzdem Lohnanspruch besteht.
Man bezeichnet diese Konstellationen als Arbeitgeberverzug. Bei Mitarbeiter*innen mit fixem Pensum vermeidet man den Arbeitgeberverzug, indem man sie tendenziell weniger Stunden pro Woche einplant, also sie voraussichtlich arbeiten werden. Das Problem kann aber auch gelöst werden, indem man Mitarbeiter*innen vorher Überstunden aufbauen lässt, welche dann wieder kompensiert werden können. Denn die Überstundenkompensation können Arbeitgeber*innen jederzeit anordnen, also auch in Fällen, in denen kurzfristig nichts läuft und die Mitarbeiter*innen nicht braucht.
Der Wunsch nach Freizeit
Entstehen die Minusstunden dagegen dadurch, weil sich die Mitarbeiter*innen Freizeit wünschen, dann müssen die Stunden entweder später nachgearbeitet werden oder die Mitarbeiter*innen am Schluss des Anstellungsverhältnisses mit einen Lohnabzug rechnen.