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Arbeitsunfähig ist nicht gleich „ferienunfähig“

  • Juli 6, 2022
  • Martin Schwegler

Wenn Mitarbeitende während den Ferien krank werden oder verunfallen, gelten die auf die Ferien fallenden Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferientage. Allerdings ist der Masstab für die Frage der „Ferienunfähigkeit“ nicht der gleiche wie für die Arbeitsunfähigkeit. Es kann durchaus sein, dass man nicht arbeitsfähig ist, aber trotzdem Ferien beziehen kann.

Die Ferien dienen der Erholung. Weil eine Arbeitsunfähigkeit während den Ferien nicht zwingend dazu führt, dass man die Ferien nicht geniessen kann bzw. der Erholungszweck der Ferien vereitelt ist, führt nur die „Ferienunfähigkeit“ zum Anspruch, dass die Ferientage nachgeholt werden können. Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit sind also nicht dasselbe.

Entscheidend ist der Erholungswert

Klar ist, dass wenn Mitarbeitende in den Ferien bettlägerig sind oder gar ins Spital müssen, diese Tage nicht als Ferien gelten und sie später nachbezogen werden können.
Aber: Wenn ein Mitarbeiter bei den Strandferien mit seiner Freundin beim Baden im Meer mit einer Qualle in Berührung kommt und er wegen den dabei erlittenen Verletzungen zum Arzt muss, so kann er die Ferien danach im Regelfall weiterhin geniessen. Eine geschwollene Hand hindert einen nicht wesentlich daran, sich im Liegestuhl zu erholen. Auch die Notwendigkeit des Arztbesuches ändert daran nichts. Weil er die verletzte Hand aber schonen muss, könnte er allenfalls nicht arbeitsfähig sein.

Beweislast ist auf Arbeitnehmerseite

In den wohl meisten Situationen ist das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden so gut, dass man einer Mitarbeiterin glaubt, wenn sie geltend macht, in den Ferien krank gewesen zu sein. Haben die Vorgesetzten aber Zweifel, ob die behauptete Krankheit in den Ferien auch wirklich stattfand oder so gravierend war, dass die Ferien nicht genossen werden konnten, dann liegt der Ball auf der Seite der Mitarbeiterin. Sie muss beweisen, dass sie die Ferien nicht geniessen konnte. Im Idealfall besorgt die Mitarbeiterin präventiv ein Arztzeugnis, welches im optimalen Falle eine Aussage zur Ferienfähigkeit macht oder dann mindestens die Diagnose nennt. Aus letzterem kann auch geschlossen werden, ob der Erholungszweck der Ferien gegeben war oder nicht.

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